Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Preise und Zahlung
2.1 Unsere Preise gelten ab unserem Betrieb und schließen, soweit nichts anderes vereinbart, Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein. Kosten für die Entsorgung von Verpackungsmaterialien werden von uns nicht übernommen.
2.2 Unsere Rechnungen sind sofort nach Lieferung der Ware rein netto zahlbar. Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Dem Kunden eingeräumte Zahlungsziele können für uns für zukünftige Geschäfte jederzeit mit angemessener Frist widerrufen werden.
2.3 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen, in keinem Fall aber an zahlungs statt.
2.4 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern und vom Kunden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

3. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung
4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und - auch bei frachtfreier Lieferung - auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit Übergabe der Sache an die eigene oder fremde Transportperson, auf den Kunden über.
4.2 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
4.3 Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
4.4 Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn nach § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
4.5 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei groben Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens
5 % des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden kann, sofern uns der Kunde entsprechenden Schaden nachweist.
4.6 Für die Berechnung sind die auf geeichten elektronischen Waagen von uns festgelegten Gewichte maßgebend. Während des Transportes entstehende Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Kunden. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen werden nur anerkannt, wenn im Beisein des jeweiligen Frachtführers gewogen wird und die Wiegedokumente - Kontrollschein - zum Vergleich mit den eigenen Auslieferungsunterlagen ausgehändigt werden. Auch die Feststellung durch einen vereidigten Wäger erkennen wir an. Nachträgliche Reklamationen sind ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
5.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen.

5.3 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekanntzugeben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.4 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
5.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neue Sache im Verhältnis Rechnungs-Endbetrages des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich und unter Einhaltung kaufmännischer Sorgfaltspflicht. Für die Vermengung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

6. Sachmängel
6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der Ware und Rüge von Mängeln nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist weiter verpflichtet Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
6.2 Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche zu. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der Kunde jedoch kein Recht zum Rücktritt. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen unter 7. dieser Bedingungen .
6.3 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Die gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen gelten aber im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und beim Rückgriff des Unternehmers (§ 479 BGB).

7. Schadensersatz
7.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei einfacher Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
7.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Kürpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
7.3 Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. In den 6.3 genannten Fällen, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
8.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz.
8.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Pforzheim. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
8.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (pdf)

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Müller Gruppe (pdf)